10 Gesetze, die eBay-Verkäufer kennen sollten
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Ein adäquates Angebots-Design, Kundenfreundlichkeit und gutes Marketing sind die Grundbausteine für den Verkaufserfolg bei eBay. Verkäufer vergessen aber oftmals, sich über rechtliche Angelegenheiten zu informieren.
Dabei sind diese essenziell für das Handeln und das dauerhafte Bestehen auf eBay. Fehlerhafte Informationen in den Artikelbeschreibungen, inkorrekte Widerrufsbelehrungen und nicht vorhandene Gewerbescheine können harte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die eine Schließung des eBay-Shops oder empfindliche Geldstrafen bewirken können.
Wir haben daher zehn wichtige Gesetze und Regelungen zusammengestellt, die Verkäufer unbedingt beachten sollten. WICHTIG: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nur allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung ist. Wir übernehmen zudem keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte bzw. Regelungen und Gesetze, da sich diese im Laufe der Zeit verändern können, während unser Artikel dennoch online ist. Sehen Sie diesen Eintrag daher als allgemeine Information, inwiefern sowohl Käufer und Verkäufer bei eBay-Angeboten auf Rechte und Pflichte achten, sich allerdings vor allem vorab informieren sollten.
Nummer 1: Die Widerrufsbelehrung
312g Abs. 1 BGB regelt für private Käufer das Recht, im Internet bestellte Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Welche Frist und welche Artikel davon ausgenommen sind, sollten Käufer und auch Verkäufer vor einem Angebot bzw. Zuschlag in Erfahrung bringen. Speziell bei Dingen, die schnell verderben oder spezielle Fertigungen nach Kunden-Wunsch sind entsprechende Ausnahmen geregelt.
Auch regelt dieses Gesetzt, wer für die Versandkosten für die Rückabwicklung verantwortlich ist und inwiefern der Käufer verpflichtet ist, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden.
Nummer 2: Gewerbliches Handeln
Wer regelmäßig bei eBay verkauft und damit Geld verdient, ist unter Umständen verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Es gibt keine genaue rechtliche Definition, wann dies der Fall ist, da aber bei Unterlassung der Anmeldung nach § 146 Abs. 2 GewO 1000 Euro Strafe drohen, ist das Thema sehr ernst zu nehmen.
In der Regel handeln solche Personen gewerblich, die große Mengen ein und desselben Artikels über längere Zeit verkaufen und aktiv mit Waren handeln. Das heißt, dass Produkte nur zum Zweck des Weiterverkaufs erworben werden.
Unser Tipp: Wir empfehlen in jedem Fall, das zuständige Gewerbeamt umgehend nach Aufnahme der Tätigkeit über eben diese zu benachrichtigen.
Nummer 3: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
Kaum ein Thema der Rechtsprechung ist so komplex wie das der AGBs. Generell sind Verkäufer zum Zeitpunkt dieses Berichts laut § 305 BGB nicht dazu verpflichtet diese zu verwenden. Allerdings erleichtern sie die Abläufe erheblich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichen es, alle Kunden rechtlich gesehen gleich zu behandeln. Sie beugen so möglichen Gerichtsverfahren vor.
Wir raten daher dazu, AGBs in die eigenen Angebote zu implementieren. Da das Gebiet aber sehr umfangreich ist, sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
Nummer 4: Das Markenrecht
Nichts kann Verkäufer teurer zu stehen kommen, als Verstöße gegen diese Vorschrift. Auf der Seite des deutschen Patent- und Markenamtes können alle national und international eingetragenen Marken ausfindig gemacht werden.
Grundsätzlich zulässig ist laut § 27 MarkenG der Weiterverkauf von bekannten Brands und die Namens- und Logoverwendung in der Artikelbeschreibung. Der jeweilige Hersteller kann und darf das nicht untersagen.
Auf Grund des Umfangs des Gesetztes und der hohen finanziellen Schäden, legen wir Verkäufern bei Unsicherheiten den Gang zum Anwalt ans Herz.
Nummer 5: Die Impressumspflicht
In §5 des Telemediengesetzes ist genau geregelt, welche Informationen Verkäufer im Internet angeben müssen. Das können beispielsweise Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, aber auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer, das zuständige Handelsregister inklusive Registernummer und sofern vorhanden die Wirtschafts-Identifikationsnummer sein. In jedem Fall sollten sich Verkäufer vor einem Verkauf informieren, zu welchen Angaben sie verpflichtet sind.
Die Angaben selbst müssen allerdings in jedem Fall gut sichtbar in den entsprechenden Angeboten platziert werden. eBay fügt übrigens wichtige Angaben (beispielsweise Unternehmensname, die Anschrift und Vor- und Nachname des Verkäufers) automatisch bei jedem neuen Angebot ein.
Nummer 6: Das Fernabsatzrecht
Der Name mag nach juristischem Fachjargon klingen, es verbergen sich aber elementare Vorschriften hinter dem Gesetz. In § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a EGBGB ist klar definiert, welche Informationen Unternehmer ihren Kunden vor Vertragsschluss mitteilen müssen.
Der Preis, die Zahlungs- und Lieferbedingungen, die so genannten wesentlichen Eigenschaften der Ware (Menge, Art, Beschaffenheit etc.) und die Versandkosten müssen klar ersichtlich sein.
Nummer 7: Gewährleistung und Garantie
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnen beide Begriffe meist ein und dieselbe Sache. Juristisch gibt es aber einen bedeutenden Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben und tritt in Kraft, wenn beim Zeitpunkt der Warenübergabe Mängel vorliegen. Nimmt das Produkt im Laufe der Verwendung Schaden, fällt das nicht unter die Gewährleistung.
Die Garantie hingegen ist ein freiwilliger Service des Verkäufers. Sie ergänzt die Gewährleistung und muss ausdrücklich nicht in Angeboten zu finden sein. Da sich Kunden aber über eine gewisse Garantie freuen, empfehlen wir die Einarbeitung der Leistung. Genaue rechtliche Anforderungen zur Garantie sind in § 477 I 1 BGB zu finden.
Nummer 8: Haftungsbeschränkungen
Auch die deutsche Post und andere Transportunternehmen sind nicht unfehlbar. In seltenen Fällen kommt es vor, dass die versandte Ware nicht wie erwünscht beim Käufer ankommt. Wer viel Wert auf die Zufriedenheit seiner Kunden legt, erstattet diesem den Preis umgehend oder schickt ihm ein neues Produkt zu.
Das geschieht allerdings nicht nur aus reiner Kulanz. Nach § 474 Abs. 2 BGB tragen Verkäufer beim Internethandel das alleinige Versandrisiko. Geht die Ware verloren oder wird sie beim Transport beschädigt, hat der Gewerbetreibende die Pflicht, den Kaufpreis zu erstatten. Dabei spielt es keine Rolle, ober der Versand versichert oder unversichert erfolgt.
Nummer 9: Empfehlungsverbot
In viele Angeboten findet sich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers wider. Diese liegt meist deutlich über dem Verkaufspreis und lockt somit Kunden an.
Im Rahmen der Überarbeitung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfiel § 23 GWB und damit das Empfehlungsverbot und die Regelung über unverbindliche Preisempfehlungen.
Daher dürfen Unternehmen bestimmte Preise bei Weiterveräußerung an Dritte von ihren Abnehmern fordern, sowie bestimmte Ober- und Untergrenzen bei der Preisfestsetzung vorgeben.
Es ist daher erlaubt mit diesen Preisnachlässen zu werben - Wichtig ist jedoch, dass es die angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch wirklich vom Hersteller gibt und dabei der exakte Wert angegeben wird.
Sollte die UVP zwischenzeitlich zurückgenommen werden, weil es sich bei der Ware beispielsweise um ein Auslaufmodell handelt, ist die Weiternutzung der Angabe insoweit in Ordnung, wenn keine neue Preisempfehlung vom Hersteller herausgegeben wurde. Mehr zu diesem Thema hat Rechtsanwalt Johannes Richard in seinem Blog zusammengefasst.
In jedem Fall sollte sich ein Verkäufer vorab über die Bestimmungen in § 22 GWB informieren und zusätzlich in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Hersteller diesbezüglich klare Äußerungen gemacht hat.
Nummer 10: Kaufvertrags-Pflichten
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, steht dem Verkäufer nach § 433 Abs. 2 BGB der vereinbarte Kaufpreis zu. Es kann jedoch immer vorkommen, dass dieser nicht bezahlt wird. Es gilt, die Ruhe zu bewahren und den Kunden freundlich auf die ausstehende Bezahlung aufmerksam zu machen. Vielleicht hat dieser den Kauf schlichtweg vergessen oder einen Fehler bei der Überweisung verursacht.
Reagiert dieser nicht, setzen Verkäufer eine Zahlungsfrist. Die Länge kann frei gewählt werden, im Standardfall beträgt sie zwischen einer und zwei Wochen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, können Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Ist das nicht erwünscht, weil das Angebot beispielsweise sehr gewinnbringend ist, muss der Käufer wohl oder übel verklagt werden.
Die entsprechenden Schreiben sind mit Hilfe eines Anwalts zu formulieren und einzureichen.
Die Vorschriften für Verkäufe auf eBay mögen vielfältig und zugegebenermaßen uninteressant sein. Es sollte jedoch klar geworden sein, dass sie von extrem hoher Wichtigkeit sind. Die einmalig investierte Zeit zu Beginn der Verkaufstätigkeit beugt künftigen Rechtsstreitigkeiten vor und kann so enorme Kosten sparen. Bei Grenzfällen raten wir immer dazu, den Gang zum Rechtsanwalt zu tätigen. Nur so sind Verkäufer wirklich auf der sicheren Seite.