5 wichtige Gesetze für private eBay-Verkäufer

In der Vergangenheit haben wir euch bereits zehn Gesetze vorgestellt, die ihr als eBay-Verkäufer unbedingt kennen solltet.

Natürlich richteten sich diese Gesetzte erst einmal vorrangig an gewerbliche Verkäufer. Nun sind auch die Privatverkäufer an der Reihe! Bedenkt jedoch bitte, dass wir euch an dieser Stelle nur informieren möchten und die Gesetzeslage sich jederzeit verändern kann. Wir können daher keinen rechtlich verbindlichen Rat anbieten.

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Recht Hammer Auktion

Wer als privater Verkäufer seine Haushaltskasse mit der Hilfe von eBay ein wenig aufbessern möchte, der sollte auch die Gesetzeslage unbedingt kennen. Nur die wenigsten Privatanbieter wissen schließlich, wie es um die Gewährleistung wirklich steht und ob private Verkäufer haften müssen. Viele eBay-Verkäufer kopieren daher einfach irgendwelche Floskeln, die sie in anderen Auktionsbeschreibungen gesehen haben. Diese sind jedoch oftmals unwirksam. Auch die Frage danach, wer bei einem Verlust einer nicht versicherten Warensendung das Versandrisiko trägt ist ein weiterer, kritischer Punkt. Verdient man sich bei eBay Geld dazu, so hat das Finanzamt zudem unter Umständen ein Wörtchen mitzureden.

Nachfolgend stellen wir daher 5 wichtige Gesetze vor, die jeder private eBay-Verkäufer kennen sollte. Diese dienen vor allem dem rechtlichen Schutz der Privatverkäufer, damit das Handeln bei eBay am Ende keine empfindlichen Geld- oder anderweitigen Strafen nach sich zieht.

Allerdings weisen wir dabei ausdrücklich darauf hin, dass wir an dieser Stelle nur Informationen anbieten können. Diese Hinweise stellen somit keine Rechtsberatung dar. Da sich die Gesetzlage im Lauf der Zeit verändern kann, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der hier veröffentlichten Inhalte. Der nachfolgende Text dient also rein zu Informationszwecken, um die privaten Verkäufer mit ihren Rechten und Pflichten bei eBay ein wenig vertraut zu machen.

Nummer 1: Der Widerruf bei privaten eBay-Verkäufern

Verkauf

Die meisten privaten eBay-Verkäufer sind sich vor allem bei dem Thema Widerruf unsicher. Denn eigentlich sieht 312g Abs. 1 BGB vor, dass die Verbraucher Waren, die sie im Internet bestellt haben, ohne Angabe von Gründen an den Verkäufer zurückgeben können. Zum Glück für die privaten Verkäufer unterliegen sie dieser Pflicht allerdings nicht.

Denn das Fernabsatzrecht (§§ 312 ff. BGB) schafft diese Verpflichtung für alle privaten Verkäufer ab. Natürlich können alle Privatpersonen, die als eBay-Verkäufer in Aktion treten, ihren Kunden jedoch freiwillig ein Widerrufsrecht anbieten. Dabei haben sie die Möglichkeit, die Bedingungen für den Widerruf selbst festzulegen. Man kann die Fristen sowie die Frage danach, der die Kosten bei der Retoure zu tragen hat, also frei definieren.

Nummer 2: Verlust der Waren beim Versand

Post und Versand

Wenngleich allen privaten Verkäufern grundsätzlich dazu zu raten ist, dass sie die Waren, die sie bei eBay verkauft haben, nur versichert verschicken, kann es durchaus zu einem Verlust des Pakets kommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dabei vor, dass der Käufer das Risiko des Transportwegs zu tragen hat (§ 447 Abs.1 BGB). Dieses Risiko beinhaltet sowohl einen möglichen Verlust als auch eine Beschädigung der Artikel durch den Versand. Sollte der Artikel also komplett verloren gehen, so kann der Käufer den Kaufpreis nicht zurückverlangen und Sie als privater eBay-Verkäufer müssen diesen auch nicht erstatten.

Allerdings müssen Sie auf eine sichere und ordnungsgemäße Verpackung der Waren achten. Werden diese nämlich beim Transport beschädigt, wenn Sie zum Beispiel Waren aus Glas nicht ordentlich verpackt haben, dann haften Sie. Ihre vertragliche Nebenpflicht sieht nämlich vor, dass der Käufer in einem solchen Fall unter Umständen einen Schadensersatzanspruch stellen kann. Wer also auf Nummer sicher gehen will, der versendet alle Artikel nur sehr gut verpackt und am besten versichert. Beim Versand von hochpreisigen Artikeln sollte man dabei besonders auf die Höhe der Deckungssumme achten. Denn Pakete sind bei DHL ohne den Erwerb eines zusätzlichen Schutzes grundsätzlich nur bis maximal 500 € versichert.

Nummer 3: Die Gewährleistung bei privaten eBay-Verkäufern

Was passiert, wenn das Produkt kaputt ist?

Während der Käufer sich bei allen gewerblichen Anbietern auf eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren berufen kann (§ 438 BGB), haben Sie als privater eBay-Verkäufer die Möglichkeit dazu, ein solches Recht des Käufers entweder entscheidend zu beschränken oder es völlig auszuschließen. Dazu müssen Sie nur deutlich in der Artikelbeschreibung auf diesen Umstand hinweisen. Deutlich bedeutet in diesem Fall, dass Sie keine kurzen und allgemeinen Floskeln, wie zum Beispiel „keine Garantie“, wählen sollten. Der Verweis auf das EU-Recht, den viele private eBay-Verkäufer nutzen, ist ebenfalls nicht korrekt.

Besser nutzen Sie daher die folgende Formulierung, um sich als privater eBay-Verkäufer zu schützen: “Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.” Wenn Sie den Käufer jedoch in Bezug auf den Zustand des Artikels täuschen, dann können Sie eine Gewährleistung nicht ausschließen. Weicht der Zustand des Artikels also von der Beschreibung maßgeblich ab, da Sie einen Mangel an der Ware verschwiegen haben, dann hat der Käufer das Recht auf eine Gewährleistung.

Nummer 4: Gewerbliches Handeln

Handeln

Auch wenn Sie davon ausgehen, dass Sie eigentlich als privater Verkäufer bei eBay handeln, kann es durchaus zu Situationen kommen, in denen der Gesetzgeber nicht mit Ihnen in dieser Ansicht übereinstimmt. Einen Zusatz wie „Verkauf von privat. Ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.“ mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen, hilft Ihnen in einer solchen Lage wenig. Denn den Gesetzgeber interessiert eher der Umfang und der Zeitraum, in dem private Verkäufer bei eBay neue Waren zum Verkauf angeboten haben, da diese so durchaus den Eindruck erwecken können, dass sie gewerblich bei eBay handeln.

Das Urteil vom 17. Januar 2013 (Az.: 4 U 147/12) des Oberlandesgerichts Hamms betont nämlich, dass private Verkäufer durchaus als Gewerbetreibende bei eBay eingestuft werden können. Im besagten Prozess musste ein privater Verkäufer Rechenschaft über sein Handeln bei eBay ablegen, da er 250 neue Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen hatte und diese dann zum Verkauf bei eBay anbot. Dabei ging der Akku-Verkäufer natürlich davon aus, dass er als privater Verkäufer handelte.

Allerdings sah das Oberlandesgericht die Rechtslage so, dass das „wiederholte Handeln mit gleichartigen Gegenständen, die sich insbesondere in einem neuwertigen Zustand befinden“, auf einen gewerblichen und keinen privaten Verkauf schließen lies. Zudem erweckte der Hinweis des Verkäufers, dass er auch größere Mengen von Akkus anbieten könne, ebenfalls den Anschein, dass es sich hierbei um ein Gewerbe handele.

Somit wurde dem Akku-Verkäufer eine unlautere Werbung (1. UWGÄndG) zu Lasten gelegt. Denn der Verkäufer habe die Kunden nicht darüber informiert, dass er gewerblich bei eBay agiere und ein Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht war nicht vorhanden. Da der Verkäufer seine Identität bei eBay nicht korrekt offengelegt habe, urteilte das Oberlandesgericht daher, dass eine Abmahnung des Akku-Anbieters gerechtfertigt sei. Beim Handel mit vielen gleichwertigen oder neuen Artikeln ist als privater eBay-Verkäufer also äußerste Vorsicht geboten. Hier noch einmal die Kriterien, wann es sich um ein gewerbliches Verkaufen handeln kann, in der Übersicht:

Nummer 5: eBay-Einnahmen versteuern

Steuern

Wer als privater Verkäufer bei eBay in einem großen Umfang aktiv wird, sollte wissen, dass dies auch das Finanzamt interessieren könnte. In dem Fall unseres Akku-Händlers müsste dieser sich also nicht nur für die unlautere Werbung, sondern auch steuerlich verantworten. Laut § 93 AO erlaubt der Gesetzgeber den Finanzämtern sogar den Zugriff auf die Daten der Handels- und Aktionshäuser im Internet. Dort kann das Finanzamt also eine Anfrage zum jeweiligen Benutzer stellen, um entsprechende Auskünfte zu erhalten.

Einzig wenn es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Tatbestand gäbe, wäre diese Datenabfrage unrechtmäßig. Haben Sie also erst einmal den Anschein gemacht, dass Sie nicht privat, sondern gewerblich handeln, dann darf das Finanzamt Ihre Informationen auch abfragen. Dabei stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass den Finanzämtern die gewerbliche Tätigkeit von privaten Verkäufern durchaus auffallen könnte. Denn mit Hilfe eine speziell entwickelten Software (XPider) durchforsten sie die Verkaufsplattformen im Internet, wie zum Beispiel eBay, sehr systematisch.