Rückblick auf die rechtlichen Änderungen im ersten Quartal

Auch die eBay-Gemeinde ist immer wieder von den rechtlichen Änderungen betroffen, die der Gesetzgeber für den Handel im Internet verabschiedet.

Von der Rücknahmepflicht für Elektrogeräte bis hin zu einem Haftungszwang für eBay sollten alle eBay-Mitglieder diese Neuerungen aus dem ersten Quartal 2015 also unbedingt kennen, um keinen Verstoß zu begehen und ihre Pflichten im Detail zu kennen. Auch in Bezug auf negative Bewertungen, die ein eBay-Händler vielleicht sogar zu Unrecht erhalten hat, gibt es ein paar interessante Gerichtsurteile aus den letzten Monaten. Viele der nachfolgend genannten Urteile gelten nicht nur für das Internetauktionshaus eBay, sondern sind auch für weitere Bereiche des Handels im Internet relevant. Wir haben die die wichtigsten Informationen zu diesen Gesetzesänderungen nachfolgend übersichtlich und gut verständlich für unsere User zusammengefasst. Im Zweifelsfall sollte jedoch ein Anwalt für fachmännischen rechtlichen Beistand kontaktiert werden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei negativen Bewertungen

Fernabsatzrecht eBay

Negative Bewertungen können für alle eBay-Händler ein echtes Todesurteil sein. Denn je mehr negative Bewertungen vorhanden sind, desto weniger häufiger sind Neukunden gewillt, bei dem jeweiligen Verkäufer einzukaufen.

Zwar gibt es bei eBay durchaus die Möglichkeit, dass die privaten Verkäufer und gewerblichen Händler Einspruch gegen eine unfaire, negative Bewertung einlegen können, doch den wirtschaftlichen Schaden, der durch diese Bewertung unter Umständen entstanden ist, bleibt bestehen. Daher hatte ein Amazon-Händler in einer ähnlichen Situation nun versucht Schadensersatz in fünfstelliger Höhe einzuklagen und ist damit kläglich gescheitert. Die Klage wurde vom zuständigen Gericht einfach abgewiesen. Somit können auch alle eBay-Verkäufer in Zukunft auf keinen Schadensersatz für die negativen Werturteile bei dem Online-Auktionshaus hoffen.

Muss eBay bei negativen Bewertungen haften?

Auch bei diesem Gerichtsurteil geht es um negative Nutzerbewertungen. Allerdings steht hier nicht die Frage nach Schadensersatz, sondern die Haftung des jeweiligen Portals für die negativen Bewertungen durch die Nutzer im Vordergrund. Wenngleich das Gerichtsurteil sich mit einem Hotelbewertungsportal beschäftigt, dürfte eine ähnliche Regelung auch für den Handel bei eBay gelten. Das Urteil vom 19. März im Fall I ZR 94/13 besagt, dass eine Prüfung der Nutzerbewertungen vorab nicht zumutbar sein. Somit muss eBay die Bewertungen der Käufer ebenfalls nicht vor Veröffentlichung prüfen und kann für Unwahrheiten, welche die Mitglieder in den Bewertungen veröffentlichen zunächst auch nicht haftbar gemacht werden.

Dies ändert sich jedoch, sobald eBay über das unwahre Werturteil in Kenntnis gesetzt worden ist. Gibt es nämlich Bewertungen, die rechtswidrig sind und dies ist eBay bekannt, so kann das Auktionshaus für ein fahrlässiges Übersehen dieser Inhalte in die Pflicht genommen werden. Wenn sich der eBay-Händler also mit der Bitte um die Entfernung der unwahren Bewertung an das Auktionshaus wendet, muss dieses reagieren. Sollte es sich in der Tat um eine unwahre Tatsache handeln, dann haftet eBay, sofern das Unternehmen nicht anderweitig einschreitet.

Rücknahmepflicht für Elektrogeräte

Machen Sie sich mit dem eBay-Recht vertraut.

Aktuell steht ein Entwurf für ein neues Elektrogesetzt zur Debatte. Sollte dieser verabschiedet und somit rechtskräftig werden, so dürften viele eBay-Händler von dieser Regelung betroffen sein. Das sogenannte „Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ sieht nämlich vor, dass Online-Händler künftig eine Rücknahmepflicht für Elektronik- und Altelektronikgeräte haben sollen.

Für viele Händler dürfte dies mit erhöhten Kosten verbunden sein. Denn wenn ein Kunde bei ihnen künftig ein neues Elektrogerät erwirbt, sind sie für die Rücknahme seines alten Elektrogeräts und die anschließende Entsorgung verantwortlich. Inwiefern diese Regelung auch private eBay-Händler betrifft, ist aktuell nicht klar. Gewerbliche Händler, die ihre Elektronikgeräte bei eBay direkt an die Endnutzer verkaufen, dürften jedoch betroffen sein. Natürlich wird nicht jeder private Kunde von dieser Regelung auch Gebrauch machen. Dennoch sollte sich die Riege der gewerblichen eBay-Verkäufer schon jetzt wappnen und entsprechend kalkulieren, um mit diesem Gesetzt konform gehen zu können.

Google Cache im Fall einer Abmahnung unbedingt löschen

Am 29.01 hat das Oberlandesgericht Zelle ein Urteil ( Az.: 13 U 58/14), welches ebenfalls für viele eBay-Anbieter relevant sein dürfte. Dabei geht es vor allem darum, dass bestimmte Verstöße an allen Stellen zu beseitigen sind. Bei den Verstößen kann es sich zum Beispiel um die unzulässige Verwendung von Bildern oder fremden Markennamen handeln, was durch eine entsprechende Strafe geahndet werden kann. Dabei müssen diese Inhalte nicht nur bei eBay selbst, sondern auch bei Google Cache entfernt werden. Denn sonst kann der Abmahner eine Vertragsstrafe einfordern, wie das Oberlandesgericht Zelle im letzten Quartal 2015 jüngst betont hat. Die Abrufbarkeit der Inhalte bei Google muss also ausdrücklich ausgeschlossen werden, um solche Strafen zu vermeiden.

eBay haftet bei Markenverstößen mit

Markenrecht Coca Cola

In Zukunft ist zu erwarten, dass eBay noch strenger gegen Markenverstöße vorgehen wird. Denn wenngleich das Auktionshaus seine Mitglieder bereits jetzt vor solchen möglichen Verstößen warnt, gibt es nun einen triftigen Grund, warum eBay sich noch stärker für die Verhinderung solcher Verstöße einsetzen wird. Immerhin kann eBay nun für diese Markenverstöße mit zur Verantwortung gezogen werden.

Wenngleich das Unternehmen selbst diesen Verstoß überhaupt nicht begangen hat, haftet der Konzern dennoch für seine Mitglieder mit. Dieser Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn eBay eine Werbung bei Google AdWords bucht, die ausgerechnet auf ein Angebot verweist, was gegen diverse Markenrechte verstößt. eBay müsse also eine gezielte Überprüfung durchführen, um genau diese Situation zu vermeiden. Dies sei besonders dann der Fall, wenn der Inhaber der Markenrechte eBay bereits auf den Verstoß hingewiesen hätte.

Handelt es sich bei Auto-Reply-E-Mails um unzulässige Werbung?

Während Auto-Replay-E-Mails zunächst als Spam und somit als unzulässige Werbung eingestuft worden waren, gibt es nun ein neues Urteil aus dem Februar 2015, das dieses Urteil revidiert. Wie das Landesgericht Stuttgart in seinem Urteil (Az.: 4 S 165/14) befand, seien diese automatischen Antwortmails nun doch nicht als Spam oder unzulässige Werbung einzustufen. Denn diese Mails würden nicht ohne einen vorherigen Kontakt mit dem Empfänger übersandt. Vielmehr stelle diese E-Mail eine automatische Eingangsbestätigung dar. Zudem ginge man auch nicht von einer übermäßigen Belästigung für den Empfänger aus. Denn ihm würden durch diese Form von E-Mail keinerlei Kosten entstehen. Schließlich sei allein aus dem Betreff der E-Mail sowie dem Zeitpunkt des E-Mail-Eingangs ersichtlich, dass es sich um eine Bestätigungsmail handele. Auch wenn eine solche E-Mail am Ende einen Verweis auf einen anderen Service des Anbieters enthalten sollte, sei dies durchaus zulässig.